§ 31 AWG 2002; § 11 VerpackV 1996
Eine Anordnung zur Auflösung passiver Rechnungsabgrenzungen für Nachlaufmengen ist nicht vom Aufsichtsrecht des BMLFUW bezüglich genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gedeckt.
VwGH 28.9.2006, 2006/07/0045
§ 31 AWG 2002; § 11 VerpackV 1996
Eine Anordnung zur Auflösung passiver Rechnungsabgrenzungen für Nachlaufmengen ist nicht vom Aufsichtsrecht des BMLFUW bezüglich genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gedeckt.
VwGH 28.9.2006, 2006/07/0045