Ein SV haftet dritten Personen gegenüber nach § 1299 ABGB insb dann, wenn er ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde abgegeben hat. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Nur soweit die Aufgabe des SV reicht, kann er dem Dritten verantwortlich werden. Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte. Welche Sorgfaltspflicht bei einem Arbeitsvorgang einzuhalten ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen.