1. Die zeitraumbezogenen Bestimmungen der "COVID-19-AusgangsbeschränkungsV" BGBl II 2020/98 zum weitgehenden "Lockdown" greifen trotz ihres Außerkrafttretens am 30. 4. 2020 auch nach diesem Zeitpunkt unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein, so dass ein Individualantrag gegen diese Bestimmungen zulässig bleibt und zu einer Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit durch den VfGH führen kann (Rz 23 - 27 des Erk; entspricht den Rz 69 - 74 des Erk G 202/2020 ua RdM-LS 2020/89).

