1. In den EKO dürfen nur zugelassene Arzneispezialitäten aufgenommen werden. Für die Aufnahme ist ein medizinischer oder ökonomischer Zusatznutzen gegenüber anderen gelisteten Produkten erforderlich. Für die Beurteilung des therapeutischen Nutzens im Rahmen der nach den Bestimmungen des ASVG und der VO-EKO vorzunehmenden Evaluation ist ausschließlich der Hauptverband zuständig. Er ist dabei an die nur partiell deckungsgleiche Beurteilung der Wirksamkeit der Arzneispezialität im Zulassungsverfahren nicht gebunden.

