Der Umstand, dass ein Patient bei der Aufnahme in eine KA von einer angehörigen Person [hier: der Tochter] begleitet wird und diese das Aufnahmeformular ausfüllt, reicht nicht für die Annahme einer wirksam abgegebenen Verpflichtungserklärung für die Sonderklasse. Eine solche kann nur durch den Pflegling selbst oder vertretungsbefugte Personen erfolgen. Bei der Ermittlung der Vertretungsbefugnis sind ein Rückgriff auf das ABGB und in der Folge konkrete Feststellungen zum allfälligen Vorliegen einer Vollmacht geboten.

