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Keine Geschlechterdiskriminierung durch Beschränkung der Leistungsfrist

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Karl StögerRdM-LS 2020/88RdM-LS 2020, 195 Heft 5 v. 1.10.2020

Die nach Art 15 AUVB 2012 bestehende Beschränkung der Leistungspflicht in einer privaten UV auf zwei Jahre stellt keine mittelbare Diskriminierung iSd § 32 Abs 2 GlBG von Frauen dar. Die zeitliche Begrenzung gilt unabhängig vom konkreten Grund der Nichtvornahme einer medizinischen Behandlung innerhalb dieses Zeitraums [hier: tertiäre Rhinoplastik und sekundäre Lippenkorrektur der verunfallten Kl]. Dass aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft wesentlich mehr Frauen als Männer an einer Behandlung innerhalb der Ausschlussfrist gehindert sind, konnte nicht nachgewiesen werden. Eine derartige Frist muss insofern nicht gem §§ 1c, 15a VersVG unangewendet bleiben.

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