1. Da Österreich von der Ermächtigungsklausel nach Art 80 Abs 2 DSGVO keinen Gebrauch gemacht hat, ist für die Durchsetzung von Ansprüchen nach der DSGVO keine Verbandsklage vorgesehen. Einer Interessenvertretung der österr Psychotherapeuten als kl Verband fehlt es daher an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Datenschutzrechten Dritter.

