1. Im neuen Erwachsenenschutzverfahren kommt die Anwendung der alten Rechtsprechungslinie, wonach im Interesse des Pflegebefohlenen in besonders gelagerten Fällen nächsten Angehörigen ein Rechtsmittelrecht eingeräumt wurde, nicht mehr in Betracht.
1. Im neuen Erwachsenenschutzverfahren kommt die Anwendung der alten Rechtsprechungslinie, wonach im Interesse des Pflegebefohlenen in besonders gelagerten Fällen nächsten Angehörigen ein Rechtsmittelrecht eingeräumt wurde, nicht mehr in Betracht.
