Auf schadenersatzrechtlichem Weg ist jener Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis [hier: unzureichende Aufklärung und daraus resultierender Vertragsabschluss] vorliegen würde. Dies hat durch Rückstellung des erhaltenen Honorars - allenfalls gegen Ausgleich eines beim Geschädigten verbliebenen Vorteils - zu erfolgen. Unerheblich für die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution ist die Frage, ob es zu einer nachträglichen Vertragsaufhebung kommt.

