Der Gesetzgeber hat - wie sich aus ErläutRV 2166 BlgNR 24. GP 9 klar ergibt - mit der Nov BGBl I 2013/80 an der bisherigen Regelung des Ausschlusses einer (abgesonderten) Bekämpfbarkeit der Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen gem § 146 Abs 5 ÄrzteG festgehalten. Die zuvor in § 146 Abs 5 ÄrzteG enthaltene ausdrückliche Unzulässigkeit von (abgesonderten) Rechtsmitteln ist lediglich deshalb entfallen, weil sich die fehlende (abgesonderte) Beschwerdemöglichkeit gegen Verfahrensanordnungen bereits aus § 7 Abs 1 VwGVG ergibt.

