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Keine gesonderte Bekämpfbarkeit der Entscheidung über Ausschließung oder Befangenheit im Disziplinarverfahren

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2020/29RdM-LS 2020, 77 Heft 2 v. 30.3.2020

Der Gesetzgeber hat - wie sich aus ErläutRV 2166 BlgNR 24. GP 9 klar ergibt - mit der Nov BGBl I 2013/80 an der bisherigen Regelung des Ausschlusses einer (abgesonderten) Bekämpfbarkeit der Entscheidung über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen gem § 146 Abs 5 ÄrzteG festgehalten. Die zuvor in § 146 Abs 5 ÄrzteG enthaltene ausdrückliche Unzulässigkeit von (abgesonderten) Rechtsmitteln ist lediglich deshalb entfallen, weil sich die fehlende (abgesonderte) Beschwerdemöglichkeit gegen Verfahrensanordnungen bereits aus § 7 Abs 1 VwGVG ergibt.

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