Grundsätzlich fällt die nach § 158 Abs 2 ABGB idF vor dem 2. ErwSchG ex lege gegebene Beschränkung der Vertretungsbefugnis des unter Sachwalterschaft stehenden Elternteils mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG weg. Die dadurch bestehende (volle) Vertretungsbefugnis kann nur durch gerichtliche Entscheidung im Fall einer aus der mangelhaften Entscheidungsfähigkeit des Elternteils resultierenden Kindeswohlgefährdung beschränkt werden.

