1. Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen Werbebeschränkungen für (Zahn-)Ärzte allgemein und gegen Art 5 lit c WR-ÖZÄK [Verbot von Anzeigen in einem Printmedium von mehr als einer Viertelseite].
1. Es bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen Werbebeschränkungen für (Zahn-)Ärzte allgemein und gegen Art 5 lit c WR-ÖZÄK [Verbot von Anzeigen in einem Printmedium von mehr als einer Viertelseite].
