1. Der Begriff "Dienstleistungen der Gefahrenabwehr" muss nicht zwingend eine kollektive Dimension aufweisen - er umfasst sowohl Gefahren für die Allgemeinheit als auch solche für Einzelpersonen. Die Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen und der qualifizierte Krankentransport sind somit unter diesen Begriff subsumierbar und idR vom Geltungsbereich der RL sowie von der öffentlichen Ausschreibungspflicht ausgenommen.

