Die Anfechtung des § 716 Abs 2, 3, 5, 6 und 7 ASVG durch die nö GKK ist unzulässig. Aufgrund der sowohl in der Nov BGBl I 2018/59 zum ASVG als auch im SV-OG BGBl I 2018/100 gewählten, besonderen Gesetzestechnik (Normierung der maßgeblichen Bestimmungen als Übergangsbestimmungen) hätte die GKK auch jene Bestimmungen des SV-OG BGBl I 2018/100 mitanfechten müssen, die eine inhaltliche Änderung der angefochtenen Bestimmungen bewirken. Die Anfechtung nur des § 716 Abs 2, 3, 5, 6, und 7 ASVG idF BGBl I 2018/59 erweist sich daher als zu eng.

