1. Die Subsidiaritätsklausel in Pkt II. A. 1. der Ergänzenden Versicherungsbedingungen für den Rücktransport von Kranken und Verstorbenen aus dem Ausland und für ambulante und stationäre Heilbehandlungen im Ausland sowie für die Bergung durch einen Rettungshubschrauber (Ergänzende Versicherungsbedingungen), nach der Versicherungsschutz nur insoweit besteht, als der Versicherte keine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche bei "anderen Versicherungsträgern, Vereinigungen oder Institutionen" hat, schließt auch Fälle mit ein, in denen es sich bei den "anderen VTr" um private VTr handelt.

