1. Wird noch vor dem Inkrafttreten des 2. ErwSchG ein Antrag auf Einschränkung bestimmter Bereiche der übergeleiteten Erwachsenenvertretung gestellt [hier: Zustimmung zu medizinischen Behandlungen] und hat das ErstG seine Erhebungsmaßnahmen zur Prüfung, ob die beantragte Einschränkung gerechtfertigt erscheint, ebenfalls bereits vor dem Inkrafttreten des 2. ErwSchG abgeschlossen, den Antrag aber nicht zum Anlass genommen, ein Erneuerungsverfahren iSd § 128 AußStrG durchzuführen, so ist dies nicht zu beanstanden. Müsste nämlich ein solcher Antrag automatisch dazu führen, dass ein angerufenes ErstG daraufhin ein Erneuerungsverfahren nach § 128 AußStrG einzuleiten hätte, so stünde dies im Widerspruch zur gesetzlichen Anordnung einer amtswegigen Verfahrenseinleitung nach § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB.

