Wird einer Patientin bei der ersten Untersuchung im Krankenhaus nach einem Sturz nicht eindringlich eine weitere Behandlung empfohlen [hier: keine Verordnung einer physikalischen Therapie, nur Empfehlung im Bedarfsfall wiederzukommen und Hinweis auf länger dauernden Heilungsverlauf der falsch diagnostizierten Prellung] und ist der Patientin - als Laiin - das Risiko der später eingetretenen Konsequenzen (bis hin zur Implantation einer Knieprothese) nicht bewusst, ist die Annahme eines Mitverschuldens [hier: wegen Unterlassens eines neuerlichen Krankenhausbesuchs trotz anhaltender Schmerzen und eines erst zwei Monate später vereinbarten Orthopädentermins] von nicht mehr als einem Viertel nicht korrekturbedürftig. Ein bewusstes In-Kauf-Nehmen des Schadens lässt sich nicht ableiten.

