Entnimmt eine bei einem Arzt beschäftigte Ordinationsassistentin Medikamente [hier: zwei Abführmittel für ihre Mutter] aus der Hausapotheke des Arztes, ohne vorher dessen Zustimmung einzuholen [hier: da sie diesen in der Silvesternacht um 21.00 Uhr nicht stören wollte], die [hier: ihrer Mutter] von einer Ärztin zuvor schriftlich verordnet worden waren, vermerkt die Entnahme der Medikamente samt Datum und Uhrzeit auf der Schreibunterlage der für die Hausapotheke des Arztes zuständigen Mitarbeiterin und erfolgt die Bezahlung der Rezeptgebühr durch Gegenverrechnung im Zuge der Endabrechnung, handelt es sich um eine Pflichtwidrigkeit. Nicht jede Pflichtwidrigkeit führt aber zwingend zu einer objektiven Vertrauensverwirkung, die den DG zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt [hier: Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist].

