Nach stRsp trifft den Arzt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Patient der Behandlung auch bei ausreichender ärztlicher Aufklärung zugestimmt hätte.
Ist dem Arzt der Nachweis gelungen, dass sich der Patient bei jeder noch so umfangreichen Aufklärung für die gewählte Behandlung entschieden hätte, bedarf es keiner weiteren Präzisierung des Einwands zur hypothetischen Einwilligung.

