Ist die für eine Unterbrechung einer Unterbringung im Maßnahmenvollzug gem § 166 Z 2 StVG bewilligte Frist bereits abgelaufen, befindet sich die untergebrachte Person aber weiterhin in einer Einrichtung nach HeimAufG, folgt daraus nicht, dass das Überprüfungsregime des HeimAufG anwendbar wäre. Allein die (vorläufige) Untätigkeit der Strafvollzugsbehörden beendet nicht das weiterhin aufrecht bleibende strafvollzugsrechtliche Eingriffs- und Kontrollregime, insb den weiterhin möglichen Zugriff auf die untergebrachte Person.

