Der den arzneimittelrechtlichen Apothekenvorbehalt des AMG ergänzende Apothekervorbehalt des § 5 ApoG wurde im Jahr 2024 umfassend geändert. Vor diesem Hintergrund werden die den Kompetenzbereich von Apothekern regelnden Vorschriften des Medizinrechts erörtert. Dabei ist zwischen den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten (zB Abgabe bestimmter Arzneimittel und Medizinprodukte) und Tätigkeiten zu unterscheiden, die Apothekern bloß erlaubt sind (zB Durchführung standardisierter Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik).