Das VUG 2024 hat durch eine Novellierung des § 49 Abs 2 ÄrzteG nunmehr für das ärztliche Berufsrecht klargestellt, dass der Einsatz telemedizinischer Methoden zulässig ist, sofern fachlich vertretbar. Die Novellierung folgt damit trotz etwas unklarer Formulierung der auch bereits zur alten Rechtslage weitgehend übereinstimmenden Lehre. Der Einsatz von Telemedizin führt zu besonderen haftungsrechtlichen Fragen, die ebenso angesprochen werden wie das Thema der Ordinationspflicht bei Beschränkung auf telemedizinische Betreuungsleistungen.