Mit dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (VUG 2024), BGBl I 2023/191, wurden (ua) die krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfung bei selbständigen (Zahn-)Ambulatorien verändert und insb die Parteistellung und die Rechtsmittelbefugnisse der Landesärztekammern und der Österreichischen Zahnärztekammer beseitigt (§ 3a Abs 8 KAKuG idF BGBl I 2023/191). In diesem Beitrag soll bewusst gemacht werden, wie bedeutend die Rolle der "Anwältinnen des öffentlichen Interesses" bisher war und weiterhin wäre.