Die im österr Transplantationsrecht verankerte Widerspruchslösung lässt eine Organentnahme bei hirntoten Personen zu, die dem nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen und diesen Willen in einer den Ärzten zugänglichen Weise artikuliert haben (insb durch Eintragung in das Widerspruchsregister; näher und mwN Wagner/Ecker in GmundKomm2
Abstract aus RdM bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.