Die Bestimmung des § 630e Abs 2 Satz 1 Z 2 BGB besagt, dass der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. In seinem Urteil vom 20. 12. 2023 (FN ) stellte der BGH klar, dass diese Bestimmung keine vor der Einwilligung einzuhaltende "Sperrfrist" vorsieht, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Dieser Beitrag untersucht und vergleicht die Rechtslage zur Bedenkzeit in Österreich und Deutschland.