Nach dem KA-Recht muss der ärztliche Dienst so eingerichtet sein, dass ärztliche Hilfe in der KA jederzeit sofort erreichbar ist. Dies setzt die dauernde Anwesenheit eines Arztes voraus. Dieser Grundsatz gilt auch für selbständige Ambulatorien.
Nach dem KA-Recht muss der ärztliche Dienst so eingerichtet sein, dass ärztliche Hilfe in der KA jederzeit sofort erreichbar ist. Dies setzt die dauernde Anwesenheit eines Arztes voraus. Dieser Grundsatz gilt auch für selbständige Ambulatorien.