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Judikaturflash

JudikaturPVP 2012/62PVP 2012, 235 Heft 9 v. 26.9.2012

Thema

Kurzinfo

Abfertigung

(OGH 30. 4. 2012, 9 ObA 85/11g)

Sachverhalt

Ein Angestellter äußerte den Wunsch, abfertigungswirksam innerhalb des Konzerns den Arbeitgeber zu wechseln, weil er fürchtete, beim seinerzeitigen Arbeitgeber den Kündigungsschutz zu verlieren.

Der neue Konzernarbeitgeber stimmte dem Wechsel (vor dem 1. 1. 2003) zu, allerdings unter der Bedingung, dass bei Beendigung des "Folge-Dienstverhältnisses" die anlässlich des Wechsels bezahlte Abfertigung iHv 12 Monatsentgelten angerechnet wird. Da der Arbeitnehmer den Wechsel unbedingt wollte, wirkte er an der entsprechenden "Abfertigungsanrechnungsformulierung" mit.

Als bei Beendigung des neuen Konzernarbeitsverhältnisses dann die vereinbarte Anrechnung der vorangegangenen Abfertigung vorgenommen wurde, klagte der Arbeitnehmer den vollen Abfertigungsanspruch ein, da die Anrechnungsvereinbarung seiner Ansicht nach nichtig ist.

OGH: Abfertigungsanrechnungsvereinbarung bei Wechsel innerhalb des Konzerns ist unzulässig

Der OGH gab dem Arbeitnehmer Recht und erläuterte seine Entscheidung wie folgt:

1. Die "Abfertigungsanrechnungsvereinbarung" ist nichtig. Sie beschränkt die Rechte, die dem Angestellten aus § 23 AngG erwachsen, auf unzulässige Weise (§ 40 AngG).

2. Auch wenn der Angestellte an der Formulierung dieser "Abfertigungsanrechnungsvereinbarung" für das 2. Dienstverhältnis mitwirkte, ändert dies nichts daran, dass die Vereinbarung ungültig ist.

3. Auch liegt aufgrund der Mitwirkung und ausdrücklichen Zustimmung des Angestellten zur Vereinbarung kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

4. Selbst wenn der Wechsel innerhalb des Konzerns einen "Deal" darstellte, der dem Angestellten den Kündigungsschutz bewahrte (zum Preis der Anrechnung der ursprünglichen Abfertigung), so ist dennoch die Abfertigungsanrechnungsvereinbarung nichtig.

Hinweis für die Praxis

Dieses Judikat zählt wie jenes in PVP 2012/55, 210 (August-Heft) zur Kategorie:

Auf die Arbeitnehmerunterschrift vertraut, heißt in diesem Fall: auf Sand gebaut.

Auch iZm obigem Urteil gelten die Lehren für die Praxis, die wir in PVP 2012/55, 210 auflisteten.

Arbeitsunfall

(OGH 24. 7. 2012, 10 ObS 97/12f)

Sachverhalt

Die Arbeiter treffen sich in der Früh am Firmengelände und fahren anschließend mit Kleinbussen zur jeweiligen Baustelle. Dabei war es üblich, dass die Arbeiter bei einer nahe gelegenen Bäckerei stehen bleiben, um sich eine Verpflegung zu besorgen.

Der Arbeiter kaufte sich am Unfalltag eine Flasche Mineralwasser, die er im Kleinbus öffnete, und trank einen Schluck daraus. Da sich in dieser Flasche aus Verschulden der Inhaberin der Bäckerei sowie einer dort tätigen Verkäuferin eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge) befand, erlitt der Arbeitnehmer schwere Verletzungen im Bereich der Speiseröhre und des Magens. Der Magen und Teile der Speiseröhre mussten operativ entfernt werden. Infolge ständiger Schluckbeschwerden kann sich der Arbeitnehmer seither nur ungenügend ernähren. Seine Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt seit dem Unfalltag 100 %.

Handelt es sich hiebei um einen Arbeitsunfall?

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