AMS Kurse wurden über das WIFI OÖ ausgerichtet. Eine WIFI Trainerin verlangte von der OÖGKK, dass bescheidmäßig festgestellt wird, dass sie beim WIFI als echte Dienstnehmerin nach § 4 Abs 2 ASVG tätig ist. Wer die Verbissenheit der GKK kennt, möglichst jeden atypisch Beschäftigten zum echten Dienstnehmer "umzuformen", wurde überrascht, dass die OÖGKK diese Feststellung verweigerte und die Trainerin als freien Dienstnehmer beurteilte.