Thema | Kurzinfo |
Abfertigung Alt bei Ablehnung der Wiedereinstellung? (OGH 27. 2. 2012, 9 ObA 62/11z) | Sachverhalt |
Ein Lkw-Fahrer wurde nach ca 17-jähriger Dienstzeit mit Schreiben vom 20. 3. 2009 vom Arbeitgeber gekündigt. Das Kündigungsschreiben enthielt eine Wiedereinstellungszusage für den 7. 9. 2009. Mündlich wurde dem Arbeitnehmer erläutert, dass er zwar gekündigt sei, im September aber wieder zur Arbeit kommen solle; in der Zwischenzeit könne er Arbeitslosengeld beziehen. Außerdem meinte der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer "nicht wieder zu arbeiten beginne, verliere er seine Abfertigung". Im Juni 2009 gab der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bekannt, dass er im September nicht mehr zurückkommen werde. Der Arbeitgeber verweigerte die Auszahlung der Abfertigung Alt. | |
Das Urteil des OGH: Die Abfertigung ist auszuzahlen | |
Leitsatz des OGH: Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter gleichzeitiger Zusage einer Wiedereinstellung bei besserer Auftragslage gekündigt, stellt es keinen rechtswidrigen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum geplanten Zeitpunkt ablehnt. Genauso, wie es grundsätzlich der Entscheidung des Arbeitgebers vorbehalten ist, von sich aus ein Arbeitsverhältnis zu beenden, kann der Arbeitnehmer privatautonom entscheiden, nachdem sein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wurde, dessen Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht. |