Und da ist sie wieder - die Ersatzkraftregelung bei der Altersteilzeit (kurz: ATZ), "auferstanden" durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 (zu den weiteren Änderungen bei der ATZ ab 2013 siehe auch PVP 2012/28, 106 [April-Heft)]). Wird ATZ-Geld ausschließlich für Zeiträume nach dem 31. 12. 2012 zuerkannt, ist bei einer AMS-geförderten Blockzeitvereinbarung spätestens ab Beginn der Freizeitphase wieder erforderlich, dass eine Ersatzarbeitskraft eingestellt wird.