Der Punkt d) des Punktes B der Gehaltsordnung des KV für Handelsangestellte (kurz: KV Handel) ist so auszulegen, dass davon nicht nur Arbeitnehmer erfasst sind, die bei Fälligkeit der Weihnachtsremuneration (kurz: WR) in Teilzeitarbeit stehen, sondern auch solche, die während des Jahres von Teilzeit- in Vollzeitbeschäftigung oder umgekehrt wechselten.