Pkt XVII Z 2 KollV Handelsangestellte; § 18 BAG
Die Weiterbeschäftigung eines Lehrlings im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags für handelsangestellte setzt die Absolvierung der halben Lehrzeit beim Lehrberechtigten voraus.
OGH 25.01.2006, 9 ObA 170/05y