§ 9 Abs 1 Z 3 UrlG aF; § 10 UrlG
Außer im Fall von Treuepflichtverletzungen oder bei Rechtsmissbrauch ist der Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, den Urlaub in einer längeren Kündigungsfrist zu konsumieren; der Arbeitgeber besitzt also keine einseitige Gestaltungsbefugnis.