Zusammenfassung: Die Unterschrift des Arbeitnehmers kann bei Abweichungen zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel nicht als Einwilligung in eine "nderung des Dienstzettelinhalts qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 AVRAG
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Zusammenfassung: Die Unterschrift des Arbeitnehmers kann bei Abweichungen zwischen dem Arbeitsvertrag und dem Dienstzettel nicht als Einwilligung in eine "nderung des Dienstzettelinhalts qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 2 AVRAG
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