Zusammenfassung: Der Beitrag informiert darüber, dass Familienhospizkarenz nunmehr auch für die Betreuung bzw Sterbebegleitung kranker Stiefkinder in Anspruch genommen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 14a Abs 1 AVRAG; § 19 Abs 1 Z 19 AVRAG; § 32 Abs 1 AlVG
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