Die unterlassene Rückkehr zur Arbeitsstelle nach Ablauf der Elternkarenz ist als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren.
OGH 11.08.2006, 9 Oba 75/06d
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Die unterlassene Rückkehr zur Arbeitsstelle nach Ablauf der Elternkarenz ist als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren.
OGH 11.08.2006, 9 Oba 75/06d
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