Art 552 § 3 PGR, Art 552 § 9 PGR, § 720 ABGB, § 408 ZPO
Angesichts der drastischen Rechtsfolgen sind unbestimmte Verwirkungsklauseln, mit denen Begünstigte bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit einer Stiftung ihre Rechte verwirken, eng auszulegen und im Zweifel nicht einschlägig.

