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Die liechtensteinische Erbrechtsreform

Schwerpunkt LiechtensteinAufsatzDomenik VogtPSR 2024/43PSR 2024, 164 - 166 Heft 4 v. 20.1.2025

Die liechtensteinische Erbrechtsreform ist am 1. 8. 2024 in Kraft getreten. Sie zielte grds darauf ab, das österr ErbRÄG 2015 nachzuvollziehen, wobei einige Abweichungen von der österr Rezeptionsvorlage festzustellen sind. So wurden etwa die Möglichkeiten zur Pflichtteilsminderung auf die Hälfte erweitert. Nunmehr kann der Erblasser den Pflichtteil voraussetzungslos auf die Hälfte mindern, sofern dies ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet wird. Anders als in Österreich wurde zudem die Einräumung einer echten Ermessensbegünstigung (insb an einer Stiftung) von der Anrechnung ausdrücklich ausgenommen. Beim fremdhändigen Testament gelten fortan strengere Formerfordernisse, wobei im Vergleich zur Rezeptionsgrundlage noch einzelne Erleichterungen bestehen. Die kontroverse Rsp des öOGH zur Urkundeneinheit wird jedoch auch in Liechtenstein zu beachten sein.

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