Art 932a § 54 Abs 2 TrUG, Art 552 § 35 PGR
Auch dann, wenn in den Statuten einer Stiftung eine Regelung betreffend die Abberufung aus dem Stiftungsrat fehlt, hindert dies die Abberufung eines Stiftungsratsmitglieds durch den (Gesamt-)Stiftungsrat nicht, weil sich eine solche Abberufungskompetenz schon aus dem Gesetz (Art 932a § 54 Abs 2 TrUG) ergibt.