An Stiftungsräte liechtensteinischer Stiftungen wird immer wieder der Wunsch auf Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens herangetragen. Während in der Vergangenheit pauschal von der Unzulässigkeit von Totalausschüttungen ausgegangen wurde, relativierte die jüngere Rechtsprechung diesen Zugang und zeigt Wege auf, wie dies durchaus zulässig sein kann.
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