Der OGH (8 Ob 101/20s) schloss sich unlängst wieder (ebenso schon OGH 6 Ob 145/16s) der Lehre an, die seit geraumer Zeit die Stellung des Begünstigten einer Privatstiftung als "grundsätzlich höchstpersönlich" qualifiziert. Der Beitrag untersucht die dahinterstehende Argumentation.
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