Bisher war die Anordnungsbefugnis für (pflegerische) Freiheitsbeschränkungen (FB) - abgesehen von solchen unter 24 Stunden - Ärzten vorbehalten. Ab 1. 7. 2010 dürfen FB durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege jene Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (= .
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.