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Erfordert die Bestellung eines Vertreters zur Wahrnehmung des Rechts auf persönliche Freiheit Geschäftsfähigkeit?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2010/27ÖZPR 2010, 25 Heft 1 v. 1.1.2010

Bei der Bestellung eines Vertreters gem § 8 Abs 1 HeimAufG handelt es sich um einen rechtsgeschäftlichen Akt, der das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Steht ein Heimbewohner bereits unter Sachwalterschaft, bedarf die Bestellung des Vertreters der Zustimmung des Sachwalters, falls dessen Wirkungskreis diese Angelegenheit mit einschließt.

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