Bei der Bestellung eines Vertreters gem § 8 Abs 1 HeimAufG handelt es sich um einen rechtsgeschäftlichen Akt, der das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Steht ein Heimbewohner bereits unter Sachwalterschaft, bedarf die Bestellung des Vertreters der Zustimmung des Sachwalters, falls dessen Wirkungskreis diese Angelegenheit mit einschließt.