Seit der mit 1. 1. 2009 in Kraft getretenen Novelle der Einstufungsverordnung (EinstV BGBl II 2008/469) ist nunmehr in § 2 Abs 4 EinstV klargestellt, dass bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.