Gemeinsam mit dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) wurde mit 1. 1. 2009 auch die Einstufungsverordnung (EinstV) novelliert (BGBl II 2008/469). Ein wesentlicher Teil dieser Novelle war die Neudefinition des Begriffs des "außergewöhnlichen Pflegeaufwandes", womit der Verordnungsgeber der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) folgte. Der Zugang zur Pflegegeldstufe 5 wurde dadurch wesentlich erleichtert.