Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die - hinreichend bestimmte - Tarifbegünstigung für Erträge aus der Verwertung von Schadholz infolge höherer Gewalt gem EStG; Sachlichkeit der steuerlichen Begünstigung für forstwirtschaftliche Betriebe aufgrund der langjährigen Produktionszeit; keine Bedenken gegen die leicht handhabbare Tarifbegünstigung im Gegensatz zur schwierigen Ermittlung eines konkret eintretenden Progressionsnachteils; Sachlichkeit der Progressionsermäßigung angesichts der hohen Kosten der laufenden Bewertungen stehenden Holzes bei der Bilanzierung; keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Tarifermäßigung nur für forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der Möglichkeit einer Realisierung eines Teils der stillen Reserven bei höherer Gewalt angesichts der besonderen Bewertungsregeln für stehendes Holz und der typischerweise sehr langen Produktionszeiten
Erkenntnisse des VfGHBearbeiterin: Mag. Andrea Ebner, BundesfinanzgerichtÖStZB 2026/21ÖStZB 2026, 67 Heft 4 v. 27.2.2026