Kraftfahrzeugsteuer
AEUV: Art 110
Im Ausgangsverfahren wurde die Erstattung der KfzSt bei der endgültigen Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat versagt, weil die Erstzulassung des Fahrzeuges länger als zehn Jahre zurücklag. Der EuGH sah darin keinen Verstoß gegen Unionsrecht