Ertragsteuer
EStG 1988: § 30, § 124b Z 215, § 124b Z 217, § 124b Z 218
Für die vom ASt aus der Veräußerung von Grundstücken im September 2018 sowie im Dezember 2019 erzielten Einkünfte wurde jeweils ImmoESt entrichtet. Der ASt hatte die Möglichkeit, eine bescheidmäßige Festsetzung der ESt und in weiterer Folge ein Erkenntnis des BFG zu erwirken. Gegen das Erkenntnis des BFG kann der ASt eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde beim VfGH erheben und seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihm angefochtenen Gesetzesbestimmungen anders als im Wege eines - als bloß subsidiärer Rechtsbehelf ausgestalteten - Individualantrages an den VfGH herantragen.