UStG: § 21 Abs 4 und Abs 9
VO BGBl 1995/279
Beim Vorsteuererstattungsverfahren nach der VO BGBl 1995/279 und der in § 21 Abs 4 UStG 1994 vorgesehenen Veranlagung der Jahresumsatzsteuer handelt es sich um gesonderte Verfahren. Das Vorliegen eines (auf § 21 Abs 9 UStG 1994 gestützten) Abspruchs über die Erstattung von Vorsteuern steht der Erlassung eines Umsatzsteuerveranlagungsbescheides nach § 21 Abs 4 UStG 1994 somit nicht entgegen. Bereits erstattete Vorsteuerbeträge sind bei der Veranlagung aber nicht (nochmals) zu berücksichtigen.