EStG 1988: § 67 Abs 6
Es sind nur solche Bezüge als freiwillige Abfertigung gem § 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen.